Epifanes Bootslack klar mit extra UV Filter
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Inhalt:
1 Liter
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Produktnummer:
SW10015.2
Produktinformationen
Epifanes Bootslack klar mit extra UV Filter
Ein klarer, hochglänzender klassischer Einkomponenten-Lack auf Holzöl/Phenol/
Alkydharzbasis mit sehr großer Witterungsbeständigkeit und schönem Verlauf. Er ist elastisch um die Bewegung von Vollholz aufzufangen und enthält einen UV-Filter, der das Holz gegen Verfärbung schützt. Auch in tropischem Klima behält dieser Lack lange seinen Glanz. Die sehr hohe Elastizität schützt vor Rissbildung auf arbeitendem Holz. Auf rohem Holz muss der Lack gemäß dem angegebenen Verarbeitungssystem verdünnt werden. transparent, leicht bernsteinfarben. Geeignet für Anstriche auf rohem Holz (Mahagoni, Meranti, Oregon Pine) und Sperrholz über der Wasserlinie für innen und außen, für Süß- und Salzwasserreviere.
Sicherheitsinformationen
Gefahrenpiktogramme
Gefahrenwort
AchtungGefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P260 Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P301+P310 Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
P501 Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)