International Antifouling VC Offshore
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Produktnummer:
SW10028.7
Produktinformationen
International Antifouling VC Offshore
Die schnell trocknende Formel von VC Offshore EU erzeugt eine harte, dünne Schicht, die auf ein sehr glattes Finish poliert werden kann. Dadurch ist es perfekt für Motor- und Segelboote geeignet, da es für zusätzliche Geschwindigkeit und Effizienz sorgt. Wirksame Antifouling- Lösung für alle Bewuchsverhältnisse.
BAuA Nr. N-46238
Sicherheitsinformationen
Gefahrenpiktogramme
Gefahrenwort
GefahrGefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P235 Kühl halten.
P260 Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P302 Bei Berührung mit der Haut:
P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
P304+P340 Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P501 Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)