International Gelshield 200
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Produktnummer:
SW10009.3
Produktinformationen
International Gelshield 200
Gelshield 200 ist eine schnell trocknende, leicht zu verarbeitende Epoxidgrundierung für den vorbeugenden Osmoseschutz auf GFK. Sie kann schon ab 5 °C verarbeitet werden und da sie schnell trocknet, können mehrere Schichten an einem Tag aufgetragen werden.
Sicherheitsinformationen
Gefahrenpiktogramme
Gefahrenwort
AchtungGefahrenhinweise
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P235 Kühl halten.
P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P302 Bei Berührung mit der Haut:
P305 Bei Kontakt mit den Augen:
P310 Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
P304+P340 Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P501 Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)